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   VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877   

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https://dejure.org/2020,42868
VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877 (https://dejure.org/2020,42868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877 (https://dejure.org/2020,42868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 (https://dejure.org/2020,42868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12; SGB VIII § 22, § 23, § 24, § 90; SGB X § 53, § 55, § 58; BayKiBiG Art. 20; AVBayKiBiG § 18; BGB § 133, § 157; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

  • rewis.io

    Umfang der angemessenen Kostenerstattung für Sachaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung der laufenden Geldleistung der Tagespflegeperson; Umfang der angemessenen Kostenerstattung für Sachaufwand; Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung; Kein Zuzahlungsverbot ohne explizite gesetzliche Grundlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Ausgehend von den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 25. Januar 2018 (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) aufgestellt hat, besteht bei der Festsetzung der laufenden Geldleistung auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Jugendhilfeträgers ein weiter Gestaltungsspielraum, der zugleich die Möglichkeit der verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzt (1.4.1).

    Weiterhin steht die Gewährung der laufenden Geldleistung - jedenfalls nach Anerkennung eines weiten Beurteilungsspielraums durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) - auch im (eingeschränkten) "Ermessen" der Beklagten als Leistungsträger.

    In diesen gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrags sieht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum (in Kombination mit dem "Betrag zur Anerkennung der Förderleistung" als unbestimmtem Rechtsbegriff) eröffnet, was zu einer Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Festlegung führt.

    Hierin liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384), nach der die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags in erster Linie politisch geprägt sein soll, weder eine Verkennung der maßgebliche Begriffe der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit noch des Rahmens, in dem sich der öffentliche Jugendhilfeträger bei der Bemessung der laufenden Geldleistung bewegen kann.

    Dass die seinerzeitigen "Empfehlungen" des Bayerischen Städte- und Landkreistages den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) nicht entsprochen hätten, zeigt die Bevollmächtigte der Klägerin entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf.

    Allerdings zeigt die Klägerin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in der Sache nachvollziehbar auf, dass ihr - den von der Beklagten gewährten erhöhten Qualifikationszuschlag von 35 statt nur 20% hinweg gedacht - insgesamt ein höherer Anerkennungsbetrag zugestanden hätte.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) bereits umfassend geklärt.

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Da jedoch mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige mit § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung der Tagespflege in § 23 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" für Tagespflegeleistungen entstanden ist und es sich bei der Kindertagespflege mithin um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit bzw. um ein staatlich überformtes Berufsbild handelt, die in der Praxis ein Ausweichen auf frei vereinbarte Tagespflegeverhältnisse nicht mehr erlaubt, ist die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger an den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    2.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024

    Berechnung der Geldleistung für Kindertagespflege

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Insofern sind in der hierzu ergangenen Rechtsprechung derartige "Pauschalbeträge" stets für mit den Vorgaben von § 23 SGB VIII unvereinbar angesehen worden (vgl. etwa VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492; ebenso Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30a).

    2.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Insofern sind in der hierzu ergangenen Rechtsprechung derartige "Pauschalbeträge" stets für mit den Vorgaben von § 23 SGB VIII unvereinbar angesehen worden (vgl. etwa VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492; ebenso Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30a).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    Dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern dabei grundsätzlich nach § 90 SGB VIII richtet, beinhaltet indes kein Verbot privater Zuzahlungen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Da die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachten Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).

    Denn jedenfalls muss sich ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson als verhältnismäßig erweisen, d.h. die Tagespflegeperson darf durch die Festlegung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger nicht unverhältnismäßig in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt, ihr dürfen keine unangemessen niedrigen Einkünfte zugemutet werden (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331).

  • VGH Bayern, 20.03.2014 - 12 ZB 12.1351

    Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII (Legasthenie- und

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Denn das Zuzahlungsverbot steht, wie unter 2. aufgezeigt, mangels gesetzlicher Grundlage mit Art. 12 GG nicht in Einklang und kann demzufolge nicht als taugliches Vermittlungskriterium fungieren (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.3.2014 - 12 ZB 12.1351 - BeckRS 2014, 49576 zu gesetzlich nicht vorgesehenen Anforderungen an Legasthenietherapeuten für die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Da die Höhe der Vergütung für eine im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbrachten Leistung zu den Essentialia der Berufsausübung eines Selbständigen rechnet, erweist sich die staatliche Festlegung von Entgelten als ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff (vgl. zur Vergütungsregelung für Betreuer BVerfG, B.v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2019 - 10 LC 17/18 - BeckRS 2019, 9465 Rn. 51).
  • VG Leipzig, 06.02.2020 - 5 K 3339/17
    Auszug aus VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
    Sozialleistungsberechtigt ist nicht die Tagespflegeperson, sondern das im Außenverhältnis alleine berechtigte Kind (a.A. VG Leipzig, U.v. 6.2.2020 - 5 K 3339/17 - juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Die Tagespflegeperson erbringt für den im Außenverhältnis gegenüber dem förderberechtigten Kind und seinen Eltern verpflichteten Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistung in Form der Betreuung in Tagespflege (OVG Schl.-H., Urt. v. 16. August 2006 - 2 LB 46/05 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 12 A 637/16 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 46; ähnlich OVG MV, Urt. v. 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 55; ausführlich VG Dresden, Urt. v. 29. Januar 2020 - 1 K 2822/18 -, juris Rn. 17 m. w. N. aus der Lit.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 54; VG Leipzig, Urt. v. 6. Februar 2020 - 5 K 3339/17 -, juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2021 - 4 S 1967/20

    Aufrechterhaltung einer polizeilichen Beschlagnahme über 6 Monate hinaus

    Die Kostenentscheidung bleibt - auch soweit der Senat die Zulassung der Berufung teilweise abgelehnt hat - wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz der Schlussentscheidung vorbehalten (so auch etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 12.04.2019 - 1 A 173/18 -, Juris; OVG RP, Beschluss vom 28.06.2018 - 2 A 11723/17 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877 -, Juris; BeckOK VwGO, Stand 01.01.2021, § 124a Rn. 83).
  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nämlich in jedem staatlichen Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris, Rn. 74).
  • VG Köln, 26.01.2023 - 19 K 7311/19
    vgl. u.a. Sächs. OVG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 68 ff.; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 06.12.2016 - 12 A 637/16 -, juris Rn. 30.
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